ZORBERG AG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ausgabe September 2026. Bei Abweichungen zwischen einer Übersetzung und dem englischen Text ist der englische Text maßgebend.
Alle Dienstleistungen der ZORBERG AG werden vorbehaltlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) erbracht. Soweit die ZORBERG AG ein eigenes Beförderungsdokument als Beförderer ausstellt, unterliegt die Beförderung den auf diesem Dokument abgedruckten Beförderungsbedingungen: Teil B für das Multimodale Transportkonnossement / den Waybill und Teil C für den House Air Waybill. Sendungen in die oder aus den Vereinigten Staaten werden auf Grundlage eines gesonderten Konnossements befördert, das den US Carriage of Goods by Sea Act einbezieht. Teil D regelt ausschließlich die Nutzung der Website.
TEIL A ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Gelten für sämtliche Dienstleistungen mit Ausnahme der Beförderung aufgrund eines von der ZORBERG AG ausgestellten Beförderungsdokuments.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, die von der ZORBERG AG, Rotkreuz, Schweiz (die „Gesellschaft“), für eine Person (der „Kunde“) erbracht oder vermittelt werden, sowie für sämtliche Angebote, Offerten und Verträge im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich durch einen Direktor oder einen hierzu bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Soweit die Gesellschaft für die Beförderung von Gütern ein eigenes Konnossement oder einen eigenen Waybill ausstellt, gelten für die Beförderung die Bestimmungen dieses Dokuments; diese Bedingungen gelten für sämtliche übrigen Dienstleistungen und für die Beförderung nur insoweit, als sie dem Konnossement nicht widersprechen.
1.3 Soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen mit zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften oder internationalen Übereinkommen unvereinbar ist, ist diese Bestimmung nur im Umfang dieser Unvereinbarkeit unwirksam.
1.4 Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn auf diese in einer Bestellung oder anderen Dokumenten des Kunden Bezug genommen wird, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von der Gesellschaft akzeptiert wurden.
2. Definitionen
- (a) „Dienstleistungen“ bezeichnet sämtliche Dienstleistungen jeder Art, die von der Gesellschaft erbracht oder vermittelt werden, einschließlich Spedition, Beförderung, Chartering, Zollabfertigung, Lagerung, Umschlag, Projektmanagement, Vermittlung von Versicherungen und Beratungsleistungen.
- (b) „Güter“ bezeichnet die Ladung einschließlich sämtlicher Verpackungen sowie Container oder sonstiger Beförderungsmittel, die nicht von der Gesellschaft bereitgestellt wurden und in Bezug auf welche die Dienstleistungen erbracht werden.
- (c) „Kunde“ umfasst die Person, welche den Auftrag erteilt, den Eigentümer der Güter, den Absender und den Empfänger sowie jede Person, in deren Namen eine dieser Personen handelt; sämtliche dieser Personen haften gegenüber der Gesellschaft solidarisch.
- (d) „SZR“ bezeichnet das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
- (e) „Gefährliche Güter“ bezeichnet Güter, die gefährlich, entzündlich, explosiv, ätzend, giftig, radioaktiv oder anderweitig gefährlich für Sachen, Personen oder die Umwelt sind oder werden können, sowie Güter, die gemäß IMDG-Code, ADR, RID, den Technischen Anweisungen der ICAO oder vergleichbaren Vorschriften als gefährlich eingestuft sind.
3. Die Gesellschaft als Vertreter oder Vertragspartner
3.1 Die Gesellschaft erbringt die Dienstleistungen entweder als Vertreter des Kunden oder als Vertragspartner im eigenen Namen, wie nachstehend geregelt.
3.2 Die Gesellschaft handelt nur dann als Vertragspartner im eigenen Namen (vertraglicher Beförderer), wenn sie ein eigenes Konnossement, einen eigenen Waybill oder ein anderes Beförderungsdokument im eigenen Namen als Beförderer ausstellt oder wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart hat, für eine bestimmte Dienstleistung als Vertragspartner im eigenen Namen aufzutreten. In diesem Fall richtet sich die Haftung der Gesellschaft nach den Bedingungen dieses Dokuments oder dieser Vereinbarung und, soweit solche nicht bestehen, nach Ziffer 9.
3.3 In allen anderen Fällen handelt die Gesellschaft als Vertreter des Kunden bei der Beschaffung von Dienstleistungen Dritter (Beförderer, Schiffseigentümer und -betreiber, Terminals, Lagerhalter, Zollagenten, Versicherer und sonstige Dritte). Handelt die Gesellschaft als Vertreter, ist sie befugt, im Namen des Kunden Verträge mit Dritten zu deren üblichen Geschäftsbedingungen abzuschließen, welche deren Haftung ausschließen oder beschränken können; der Kunde ist an diese Bedingungen gebunden, und die Haftung der Gesellschaft beschränkt sich auf die Anwendung angemessener Sorgfalt bei der Auswahl und Beauftragung des betreffenden Dritten.
3.4 Weder die Berechnung eines Pauschal- oder All-in-Preises durch die Gesellschaft noch die Ausstellung einer Rechnung im eigenen Namen oder die Nichtoffenlegung der Identität von ihr beauftragter Dritter bedeutet für sich allein, dass die Gesellschaft als Vertragspartner im eigenen Namen handelt.
3.5 Unabhängig davon, ob die Gesellschaft als Vertreter oder als Vertragspartner im eigenen Namen handelt, ist sie nicht verpflichtet, dem Kunden die Identität eines beauftragten Dritten oder die Bedingungen dessen Beauftragung offenzulegen, sofern zwingendes Recht dies nicht verlangt.
4. Angebote und Entgelte
4.1 Angebote erfolgen auf der Grundlage unverzüglicher Annahme und können zurückgezogen oder geändert werden; sofern nicht anders angegeben, gelten sie für den jeweils genannten Zeitraum und beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Frachtraten, Wechselkursen, Tarifen, Zuschlägen und Bedingungen. Änderungen dieser Grundlagen sowie zusätzliche Kosten aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Angebots nicht vorhersehbar waren, einschließlich insbesondere Demurrage, Detention, Lagerung, Inspektion, zusätzlichem Umschlag sowie sanktions- oder compliancebedingten Kosten, gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Sämtliche der Gesellschaft geschuldeten Beträge sind in der in Rechnung gestellten Währung innerhalb von [30] Tagen ab Rechnungsdatum ohne Verrechnung, Abzug oder Gegenforderung zahlbar. Ab Fälligkeit fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr an.
4.3 Der Kunde trägt sämtliche Zölle, Steuern, Abgaben, Geldbußen und sonstigen Gebühren, die von einer Behörde in Bezug auf die Güter erhoben werden, und hält die Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher von ihr gezahlter oder zu zahlender Beträge schadlos.
5. Pflichten und Gewährleistungen des Kunden
5.1 Der Kunde gewährleistet, dass er entweder Eigentümer der Güter oder bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers ist und dass er diese Bedingungen für sich selbst und im Namen des Eigentümers akzeptiert.
5.2 Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm mitgeteilten Beschreibungen, Angaben, Gewichte, Maße, Werte, Klassifizierungen und sonstigen Informationen richtig und vollständig sind; dass die Güter ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und etikettiert sind; und dass er sämtliche Gesetze und Vorschriften betreffend Export, Import, Transit, Beförderung, Sicherheit und Schutz der Güter eingehalten hat, einschließlich der Sanktions- und Exportkontrollvorschriften der Schweiz, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten sowie sämtlicher Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer.
5.3 Der Kunde hält die Gesellschaft schadlos gegenüber sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Verlusten, Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtskosten und Geldbußen, die aus einer Verletzung der in dieser Ziffer enthaltenen Gewährleistungen, einer Handlung oder Unterlassung des Kunden oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder aus der Beschaffenheit der Güter entstehen, sowie gegenüber Ansprüchen Dritter gegen die Gesellschaft in Bezug auf die Güter, soweit diese die Haftung der Gesellschaft nach diesen Bedingungen übersteigen.
6. Gefährliche Güter und besondere Ladungen
6.1 Der Kunde darf Gefährliche Güter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft und nach vollständiger schriftlicher Offenlegung ihrer Beschaffenheit, Klassifizierung, UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Handhabungsanforderungen sowie unter Vorlage sämtlicher nach den anwendbaren Vorschriften erforderlichen Unterlagen übergeben. Angenommene Gefährliche Güter unterliegen den zusätzlichen Bedingungen, welche die Gesellschaft gegebenenfalls festlegt.
6.2 Gefährliche Güter, die ohne eine solche Zustimmung übergeben wurden oder die nach vernünftiger Einschätzung der Gesellschaft oder eines Beförderers eine Gefahr darstellen, dürfen jederzeit ohne Entschädigung und auf Kosten des Kunden vernichtet, beseitigt oder unschädlich gemacht werden.
6.3 Radioaktive Stoffe (Klasse 7), lebende Tiere, temperaturgeführte verderbliche Güter, Edelmetallbarren, Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine sowie Kunstwerke werden ausschließlich auf Grundlage einer besonderen schriftlichen Vereinbarung für die jeweilige Sendung angenommen.
7. Versicherung
7.1 Die Gesellschaft versichert die Güter nicht, und eine Versicherung wird nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Weisung des Kunden und einer schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft abgeschlossen. Soweit die Gesellschaft eine Versicherung vermittelt, handelt sie ausschließlich als Vertreter des Kunden nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Versicherers und nicht selbst als Versicherer; die Haftung der Gesellschaft im Zusammenhang mit einer solchen Versicherung beschränkt sich auf die Anwendung angemessener Sorgfalt bei deren Vermittlung.
7.2 Dem Kunden wird empfohlen, eine eigene Transportversicherung über den vollen Wert der Güter aufrechtzuerhalten, da die Haftung der Gesellschaft nach diesen Bedingungen und ihren Konnossementen beschränkt ist.
8. Leistungserbringung, Transportwege und Unterbeauftragung
8.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Dienstleistungen über jeden von ihr ausgewählten Transportweg, mit jedem Transportmittel, Beförderer oder Unterauftragnehmer zu erbringen und von einem vorgesehenen Transportweg, einer Methode oder einem Zeitplan ohne vorherige Mitteilung abzuweichen, soweit sie dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält.
8.2 Angegebene Abfahrts-, Ankunfts- oder Liefertermine und -zeiten sind lediglich Schätzungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Zeit, sofern nicht ausdrücklich schriftlich gegen zusätzliche Vergütung eine garantierte Transitzeit vereinbart wurde.
8.3 Wird die Leistungserbringung durch Umstände außerhalb des angemessenen Einflussbereichs der Gesellschaft verhindert, beeinträchtigt oder verzögert, einschließlich Krieg, Sanktionen, Streiks, Hafenüberlastung, Wetterbedingungen, Epidemien, Handlungen oder Beschränkungen durch Behörden oder Versagen Dritter, ist die Gesellschaft berechtigt, die Leistung auszusetzen, die Güter einzulagern, zurückzusenden oder zu beseitigen oder andere angemessene Maßnahmen auf Risiko und Kosten des Kunden zu ergreifen und ihre Entgelte sowie sämtliche zusätzlichen Kosten zu verlangen.
9. Haftung
9.1 Die Gesellschaft haftet ausschließlich für Verluste oder Schäden, sofern nachgewiesen wird, dass diese durch ihre eigene Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder diejenige ihrer Mitarbeitenden verursacht wurden, und nur in dem in dieser Ziffer festgelegten Umfang. Die Gesellschaft haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die gemäß Ziffer 3.3 als Vertreter des Kunden beauftragt wurden.
9.2 Handelt die Gesellschaft als Vertragspartner im eigenen Namen und findet weder ein Konnossement noch zwingendes Recht Anwendung, ist ihre Haftung für den physischen Verlust oder die Beschädigung der Güter auf 2 SZR je Kilogramm Bruttogewicht der verlorenen oder beschädigten Güter oder auf deren Wert beschränkt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
9.3 Handelt die Gesellschaft als Vertreter, ist ihre Haftung für Verlust oder Beschädigung der Güter, Fehler oder Unterlassungen oder sonstige Vertragsverletzungen auf 2 SZR je Kilogramm Bruttogewicht der betroffenen Güter und in jedem Fall auf [75.000 SZR] je Transaktion oder Ereignis beschränkt.
9.4 Die Gesellschaft haftet nicht für Verzögerungen, Marktverlust oder sonstige mittelbare Schäden, Folgeschäden oder wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn, Geschäftsverlust oder Nutzungsausfall, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich eine Erklärung über ein besonderes Interesse an rechtzeitiger Lieferung akzeptiert hat; in diesem Fall ist ihre Haftung wegen Verzögerung auf die Entgelte für die betreffende Dienstleistung beschränkt.
9.5 Die Gesellschaft haftet nicht für Verluste oder Schäden, die aus Zoll-, Hafen-, Sanktions- oder sonstigen behördlichen Maßnahmen, der natürlichen Beschaffenheit der Güter, unzureichender Verpackung oder Kennzeichnung, Weisungen oder unterlassenen Weisungen des Kunden oder Umständen außerhalb ihres angemessenen Einflussbereichs entstehen.
9.6 Die Gesellschaft haftet nicht für Fehler in Zolldeklarationen oder Klassifizierungen, die auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen vorgenommen wurden, noch für daraus resultierende Zölle, Steuern oder Sanktionen.
9.7 Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust oder Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung der Gesellschaft selbst beruht, die in der Absicht vorgenommen wurde, den Verlust oder Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein solcher Verlust oder Schaden wahrscheinlich eintreten würde.
9.8 Höhere Haftungsgrenzen können für eine bestimmte Transaktion gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts und, soweit von der Gesellschaft verlangt, gegen Abschluss einer Transportversicherung zugunsten der Gesellschaft durch den Kunden schriftlich vereinbart werden.
10. Schadensanzeige und Ausschlussfrist
10.1 Die Gesellschaft ist von jeglicher Haftung befreit, sofern nicht (a) ein Anspruch innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Datum, an dem der Kunde von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, schriftlich angezeigt wird und (b) innerhalb von neun (9) Monaten ab demselben Datum ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, es sei denn, zwingend anwendbares Recht oder ein internationales Übereinkommen schreibt eine längere Frist vor.
11. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
11.1 Die Gesellschaft verfügt über ein allgemeines Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Gütern und Dokumenten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, zur Sicherung sämtlicher zu irgendeinem Zeitpunkt vom Kunden geschuldeter Beträge, unabhängig davon, ob diese die betreffenden Güter betreffen oder nicht. Bleibt ein Betrag achtundzwanzig (28) Tage nach schriftlicher Aufforderung unbezahlt, darf die Gesellschaft die Güter im Wege einer öffentlichen Versteigerung oder eines freihändigen Verkaufs veräußern und den Erlös auf die geschuldeten Beträge und Verkaufskosten anrechnen; der Kunde bleibt für einen etwaigen Fehlbetrag haftbar.
12. Lagerung und nicht abgeholte Güter
12.1 Güter, die sich vor, während oder nach Erbringung der Dienstleistungen im Besitz der Gesellschaft oder ihrer Unterauftragnehmer befinden, werden auf Risiko des Kunden gehalten. Werden Güter nicht abgeholt oder können sie nicht zugestellt werden, kann die Gesellschaft sie auf Kosten des Kunden lagern und sie nach einer schriftlichen Frist von dreißig (30) Tagen verkaufen oder anderweitig beseitigen und den Erlös gemäß Ziffer 11 verwenden.
13. Compliance, Sanktionen und Daten
13.1 Die Gesellschaft erbringt keine Dienstleistung, durch welche sie selbst, ihre Unterauftragnehmer, Versicherer oder Banken einer Sanktion, Strafe oder Beschränkung nach den in Ziffer 5.2 genannten Rechtsvorschriften ausgesetzt würden, und ist berechtigt, Dienstleistungen auszusetzen, abzulehnen oder zu beenden sowie hinsichtlich der Güter sämtliche Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, wenn sie vernünftigerweise davon ausgeht, dass ein solches Risiko besteht; dies erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden.
13.2 Der Kunde hat der Gesellschaft auf Anfrage sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die von ihr angemessenerweise für die Prüfung von Geschäftspartnern, Sanktionsprüfungen und die Einhaltung regulatorischer Anforderungen benötigt werden, und stimmt deren Verarbeitung sowie, soweit erforderlich, Offenlegung gegenüber Behörden, Beförderern und Versicherern zu.
13.3 Personenbezogene Daten werden gemäß dem Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz und, soweit anwendbar, der DSGVO verarbeitet, wie in der Datenschutzerklärung der Gesellschaft beschrieben.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Sämtliche Mitarbeitenden, Vertreter und Unterauftragnehmer der Gesellschaft können sich auf sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen dieser Bedingungen berufen, als wären diese ausdrücklich zu ihren Gunsten vereinbart worden.
14.2 Änderungen oder Verzichtserklärungen hinsichtlich dieser Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich von einem Direktor oder hierzu bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft unterzeichnet wurden. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft.
14.3 Diese Bedingungen wurden in englischer Sprache erstellt. Sämtliche Übersetzungen dienen ausschließlich der Verständlichkeit; im Falle von Abweichungen ist der englische Text maßgebend.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Diese Bedingungen und sämtliche Verträge, auf die sie Anwendung finden, unterliegen dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
15.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder den Dienstleistungen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte des Kantons Zug, Schweiz, zuständig, vorbehaltlich einer Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht. Die Gesellschaft ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, gegen den Kunden auch vor jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben.
TEIL B BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN: MULTIMODALES TRANSPORTKONNOSSEMENT / WAYBILL
Bedingungen auf der Rückseite jedes von der ZORBERG AG ausgestellten Multimodalen Transportkonnossements und Waybills für Verkehre, die nicht in die oder aus den Vereinigten Staaten erfolgen.
1. Definitionen
- (a) „Beförderer“ bezeichnet die ZORBERG AG, eine nach schweizerischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Rotkreuz, Kanton Zug, in deren Namen dieses Konnossement ausgestellt wurde.
- (b) „Konnossement“ bezeichnet dieses Dokument, unabhängig davon, ob es als übertragbares Konnossement oder als nicht übertragbarer Waybill sowie in Papierform oder elektronischer Form ausgestellt wird, und umfasst die auf beiden Seiten dieses Dokuments enthaltenen Bedingungen.
- (c) „Ladungsbeteiligter“ umfasst den Absender, den Empfänger, den Warenempfänger, den Inhaber dieses Konnossements, jede Person, die Eigentümer der Güter oder zu deren Besitz beziehungsweise zum Besitz dieses Konnossements berechtigt ist, sowie jede Person, die für eine dieser Personen handelt. Sämtliche unter diese Definition fallenden Personen haften gegenüber dem Beförderer für die Erfüllung der Verpflichtungen des Ladungsbeteiligten aus diesem Vertrag solidarisch.
- (d) „Güter“ bezeichnet die gesamte oder einen Teil der vom Ladungsbeteiligten übernommenen und auf der Vorderseite dieses Dokuments beschriebenen Ladung einschließlich sämtlicher Verpackungen sowie Container, Flats, Paletten, Trailer oder sonstiger Beförderungsmittel, die nicht vom Beförderer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden.
- (e) „Beförderung“ bezeichnet sämtliche oder einzelne Vorgänge und Dienstleistungen, die der Beförderer gemäß diesem Konnossement in Bezug auf die Güter übernimmt, und zwar ab Übernahme der Güter am Übernahmeort oder, sofern ein solcher nicht angegeben ist, am Ladehafen bis zur Ablieferung am Ablieferungsort oder, sofern ein solcher nicht angegeben ist, am Löschhafen.
- (f) „Unterauftragnehmer“ umfasst Eigentümer, Charterer und Betreiber von Schiffen mit Ausnahme des Beförderers, Stauereien, Terminal-, Lager- und Depotbetreiber, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschifffahrtsbeförderer, Agenten sowie sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Unterauftragnehmer dieser Personen einschließlich deren jeweiliger Mitarbeitenden und Vertreter.
- (g) „Haag-Visby-Regeln“ bezeichnet das am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der durch die Protokolle vom 23. Februar 1968 und 21. Dezember 1979 geänderten Fassung.
- (h) „SZR“ bezeichnet das Sonderziehungsrecht gemäß Definition des Internationalen Währungsfonds, umgerechnet in die Zahlungswährung zum am Tag des Urteils, Schiedsspruchs oder vereinbarten Vergleichs geltenden Kurs.
- (i) „Schiff“ bezeichnet das auf der Vorderseite dieses Dokuments genannte Schiff sowie jedes Ersatzschiff, Feederschiff, jeden Leichter oder jedes sonstige Wasserfahrzeug, das ganz oder teilweise zur Durchführung der Beförderung eingesetzt wird.
- (j) „Fracht“ umfasst das Frachtentgelt sowie sämtliche Gebühren, Kosten und Aufwendungen jeder Art, die dem Beförderer gemäß dem anwendbaren Tarif, Angebot oder Booking und diesem Konnossement zu zahlen sind.
2. Stellung des Beförderers und Vertragsparteien
2.1 Dieses Konnossement verbrieft einen Beförderungsvertrag zwischen dem Ladungsbeteiligten und dem Beförderer, wobei der Beförderer als Vertragspartner im eigenen Namen handelt. Der Beförderer verpflichtet sich, die gesamte Beförderung vom Übernahmeort oder Ladehafen bis zum Löschhafen beziehungsweise Ablieferungsort durchzuführen oder deren Durchführung zu veranlassen und übernimmt vorbehaltlich dieser Bedingungen die Verantwortung für die Güter während dieses gesamten Zeitraums.
2.2 Der Beförderer ist weder Eigentümer noch Betreiber des Schiffes und kann die gesamte Beförderung oder einen Teil davon durch Unterauftragnehmer durchführen lassen. Die Identität eines Unterauftragnehmers und die Bedingungen, zu denen dieser vom Beförderer beauftragt wurde, betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Beförderer und diesem Unterauftragnehmer und müssen dem Ladungsbeteiligten nicht offengelegt werden. Durch dieses Konnossement entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Ladungsbeteiligten und einem Unterauftragnehmer.
2.3 Leistungen des Beförderers, bei denen es sich nicht um eine Beförderung der Güter aufgrund dieses Konnossements handelt, einschließlich insbesondere Zollabfertigung, Lagerung vor Übernahme oder nach Ablieferung, Vermittlung von Versicherungen und Beratung, unterliegen den jeweils auf www.zorberg.com veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers, die durch Verweis Bestandteil dieses Vertrages werden. Im Falle eines Widerspruchs in Bezug auf die Beförderung haben die Bestimmungen dieses Konnossements Vorrang.
3. Unterbeauftragung und Himalaya-Schutzklausel
3.1 Der Beförderer ist berechtigt, die gesamte Beförderung oder einen Teil davon sowie sämtliche im Zusammenhang mit den Gütern übernommenen Umschlags-, Lager- oder sonstigen Dienstleistungen zu beliebigen Bedingungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.
3.2 Der Ladungsbeteiligte verpflichtet sich, gegen keinen Unterauftragnehmer und gegen keinen Mitarbeitenden oder Vertreter des Beförderers oder eines Unterauftragnehmers Ansprüche geltend zu machen oder Behauptungen zu erheben, durch welche diesen im Zusammenhang mit den Gütern oder der Beförderung eine Haftung auferlegt oder aufzuerlegen versucht wird, unabhängig davon, ob diese aus Fahrlässigkeit resultiert. Wird dennoch ein solcher Anspruch geltend gemacht, hat der Ladungsbeteiligte den Beförderer von sämtlichen daraus entstehenden Folgen freizustellen.
3.3 Unbeschadet Ziffer 3.2 kann sich jeder Unterauftragnehmer, Mitarbeitende und Vertreter auf sämtliche Rechte, Einwendungen, Haftungsausschlüsse, Haftungsbegrenzungen und Immunitäten berufen, die dem Beförderer nach diesen Bedingungen oder nach anwendbarem Recht zustehen, als wären diese ausdrücklich zu seinen Gunsten vereinbart worden. Bei Abschluss dieses Vertrages handelt der Beförderer insoweit nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als Vertreter und Treuhänder dieser Personen, die in diesem Umfang als Parteien dieses Vertrages gelten.
3.4 Die in diesem Konnossement vorgesehenen Einwendungen und Haftungsbegrenzungen gelten für jede Klage gegen den Beförderer oder eine in Ziffer 3.3 bezeichnete Person, unabhängig davon, ob die Klage auf Vertrag, Delikt, Verwahrung oder einem anderen Rechtsgrund beruht.
4. Haftungszeitraum und Haftungsgrundlage
4.1 Der Beförderer ist für die Güter ab dem Zeitpunkt verantwortlich, zu dem er sie am Übernahmeort oder Ladehafen in seine Obhut übernommen hat, bis zum Zeitpunkt der Ablieferung gemäß Ziffer 19.
4.2 Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen festgelegten Einwendungen und Haftungsbegrenzungen haftet der Beförderer für Verlust oder Beschädigung der Güter, die zwischen deren Übernahme in seine Obhut und der Ablieferung eintreten, sofern das schadensverursachende Ereignis während dieses Zeitraums eingetreten ist, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass weder eigenes Verschulden oder eigene Fahrlässigkeit noch Verschulden oder Fahrlässigkeit seiner Mitarbeitenden, Vertreter oder Unterauftragnehmer den Verlust oder Schaden verursacht oder dazu beigetragen haben.
4.3 Der Beförderer haftet nicht für Lieferverzögerungen, Marktverlust oder mittelbare oder Folgeschäden irgendwelcher Art, sofern der Ladungsbeteiligte nicht vor der Verschiffung eine Erklärung über ein besonderes Interesse an rechtzeitiger Lieferung abgegeben hat, die vom Beförderer schriftlich akzeptiert wurde. Wird bei einer solchen akzeptierten Erklärung eine Verzögerung festgestellt, ist die Haftung des Beförderers auf einen Betrag in Höhe der Fracht für die verspäteten Güter beschränkt.
4.4 Sind die Güter innerhalb von neunzig (90) aufeinanderfolgenden Tagen nach dem Datum, an dem sie hätten geliefert werden sollen, nicht abgeliefert worden, kann der Ladungsbeteiligte sie als verloren behandeln.
5. Netzwerkhaftung: anwendbares Haftungsregime je Beförderungsabschnitt
5.1 Kann nachgewiesen werden, während welchen Abschnitts der Beförderung der Verlust oder Schaden eingetreten ist, richtet sich die Haftung des Beförderers:
- (a) bei Beförderung auf See oder Binnenwasserstraßen nach den Haag-Visby-Regeln, die auf die gesamte betreffende Beförderung Anwendung finden, als wären sie zwingend anwendbar, einschließlich der Beförderung von Decksladung und lebenden Tieren sowie des Zeitraums vor dem Laden und nach dem Löschen, während sich die Güter im Hafen in der Obhut des Beförderers oder seiner Unterauftragnehmer befinden; soweit das Recht des Lade- oder Löschhafens zwingend die Haager Regeln von 1924 oder andere Rechtsvorschriften anstelle der Haag-Visby-Regeln anwendet, gelten stattdessen diese Rechtsvorschriften;
- (b) bei Beförderung auf Straße, Schiene oder in der Luft nach dem internationalen Übereinkommen, einschließlich CMR, Einheitliche Rechtsvorschriften CIM des COTIF beziehungsweise Montrealer Übereinkommen, oder dem zwingenden nationalen Recht, das auf diesen Beförderungsabschnitt anwendbar gewesen wäre, wenn der Ladungsbeteiligte mit dem Beförderer einen gesonderten unmittelbaren Vertrag für diesen Abschnitt abgeschlossen und hierfür das für diese Beförderungsart üblicherweise ausgestellte Dokument erhalten hätte;
- (c) bei Lagerung oder Umschlag, die nicht Bestandteil eines unter (a) oder (b) fallenden Beförderungsabschnitts sind, nach dem zwingenden Recht des Ortes, an dem die Lagerung oder der Umschlag erfolgte, und mangels eines solchen Rechts nach Ziffer 8.2.
5.2 Kann nicht nachgewiesen werden, während welchen Abschnitts der Beförderung der Verlust oder Schaden eingetreten ist, richtet sich die Haftung des Beförderers nach Ziffern 6 und 8.2.
5.3 Keine Bestimmung dieser Ziffer nimmt dem Beförderer Rechte, Einwendungen, Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen, die ihm nach einem in Ziffer 5.1 genannten Haftungsregime zugestanden hätten, wenn dieses anwendbar gewesen wäre.
6. Haftungsausschlüsse
6.1 Zusätzlich zu den Einwendungen, die nach einem in Ziffer 5 genannten Haftungsregime zur Verfügung stehen, haftet der Beförderer nicht für Verluste oder Schäden, die entstehen oder zurückzuführen sind auf: (a) Handlungen oder Unterlassungen des Ladungsbeteiligten oder einer anderen Person als des Beförderers, die in dessen Namen handelt oder von welcher der Beförderer die Güter übernommen hat; (b) unzureichende oder mangelhafte Verpackung, Kennzeichnung oder Nummerierung; (c) Handhabung, Laden, Stauen oder Entladen der Güter durch den Ladungsbeteiligten oder in dessen Namen; (d) einen natürlichen Mangel oder die natürliche Beschaffenheit der Güter einschließlich üblicher Gewichts- oder Volumenverluste sowie Schwund bei Massengütern; (e) Streiks, Aussperrungen, Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen gleich welcher Ursache, unabhängig davon, ob teilweise oder allgemein; (f) höhere Gewalt, Kriegshandlungen, Handlungen öffentlicher Feinde, Piraterie, Aufruhr, innere Unruhen, Terrorismus oder Verhaftung, Beschränkung oder Beschlagnahme aufgrund gerichtlicher Maßnahmen oder durch Regierungen oder Behörden; (g) nukleare Ereignisse oder radioaktive Kontamination; (h) jede Ursache oder jedes Ereignis, das der Beförderer auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht verhindern konnte.
6.2 Weist der Beförderer nach, dass der Verlust oder Schaden unter den Umständen des jeweiligen Falls einer oder mehreren der in Ziffer 6.1 genannten Ursachen zugerechnet werden könnte, wird vermutet, dass er hierdurch verursacht wurde, vorbehaltlich des Rechts des Ladungsbeteiligten nachzuweisen, dass der Verlust oder Schaden tatsächlich weder ganz noch teilweise auf diese Ursache zurückzuführen ist.
6.3 Der Beförderer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Güter aufgrund eines Brandes, sofern dieser nicht durch persönliches Verschulden oder Mitwissen des Beförderers verursacht wurde, und nicht für Verluste oder Schäden aufgrund der Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern diese nicht auf mangelnde gebotene Sorgfalt des Beförderers bei der Herstellung der Seetüchtigkeit des Schiffes zurückzuführen ist; die Beweislast für eine solche mangelnde Sorgfalt trägt die Person, die sich darauf beruft.
7. Beschreibung der Güter, Verpackung und Gewährleistungen des Ladungsbeteiligten
7.1 Die auf der Vorderseite dieses Dokuments angegebenen Einzelheiten zu den Gütern stammen vom Ladungsbeteiligten. Der Beförderer verfügt nicht über angemessene Möglichkeiten, Gewicht, Inhalt, Maß, Menge, Qualität, Zustand, Kennzeichnungen, Nummern oder Wert der Güter zu überprüfen, und übernimmt hierfür keine Verantwortung. Die Angaben „said to contain“, „shipper's load, stow and count“ oder Formulierungen ähnlicher Bedeutung gelten unabhängig davon, ob sie auf der Vorderseite ausdrücklich abgedruckt sind.
7.2 Der Ladungsbeteiligte gewährleistet, dass die Beschreibung und sämtliche Angaben richtig und vollständig sind, die Güter rechtmäßig zur Beförderung übergeben wurden, ordnungsgemäß und ausreichend für die Beförderung verpackt, gekennzeichnet und etikettiert sind und dass der Ladungsbeteiligte sämtliche anwendbaren Zoll-, Hafen-, Sanktions-, Exportkontroll- und sonstigen Vorschriften der Behörden aller betroffenen Länder eingehalten hat.
7.3 Der Ladungsbeteiligte hält den Beförderer gegenüber sämtlichen Verlusten, Schäden, Geldbußen, Kosten, Aufwendungen und Verbindlichkeiten jeder Art schadlos, die sich aus Unrichtigkeiten oder Auslassungen in den mitgeteilten Angaben, einer Verletzung der Gewährleistungen gemäß Ziffer 7.2 oder Handlungen oder Unterlassungen des Ladungsbeteiligten oder einer Person, für die er verantwortlich ist, ergeben.
7.4 Werden die Güter in einem Container, Trailer oder sonstigen Beförderungsmittel übernommen, das durch den Ladungsbeteiligten oder in dessen Namen gepackt wurde, stellt dieses Konnossement ausschließlich eine Empfangsbestätigung über die Anzahl dieser Beförderungsmittel dar. Der Beförderer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die aufgrund der Art der Verpackung oder Sicherung des Inhalts, aufgrund der fehlenden Eignung des Inhalts für die Beförderung in dem betreffenden Beförderungsmittel oder aufgrund des Zustands eines nicht vom Beförderer bereitgestellten Beförderungsmittels entstehen.
8. Haftungsbegrenzung
8.1 Soweit der Beförderer nach einem in Ziffer 5.1 genannten Haftungsregime haftet, ist seine Haftung auf den nach diesem Regime vorgesehenen Betrag beschränkt; für die Seebeförderung nach den Haag-Visby-Regeln beträgt diese Begrenzung 666,67 SZR je Packstück oder Einheit oder 2 SZR je Kilogramm Bruttogewicht der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
8.2 In allen anderen Fällen, einschließlich der Fälle, in denen nicht nachgewiesen werden kann, während welchen Abschnitts der Beförderung der Verlust oder Schaden eingetreten ist, ist die Haftung des Beförderers auf 2 SZR je Kilogramm Bruttogewicht der verlorenen oder beschädigten Güter beschränkt; umfasst die Beförderung gemäß Beförderungsvertrag jedoch keine Beförderung auf See oder Binnenwasserstraßen, beträgt die Haftungsgrenze 8,33 SZR je Kilogramm.
8.3 Die Entschädigung wird anhand des Wertes der Güter an dem Ort und zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem sie abgeliefert wurden oder hätten abgeliefert werden müssen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Börsenpreis der Ware oder, sofern kein solcher besteht, nach dem jeweiligen Marktpreis oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, nach dem üblichen Wert von Gütern derselben Art und Qualität. In keinem Fall haftet der Beförderer über den tatsächlich entstandenen Verlust oder Schaden hinaus.
8.4 Wird ein Container, eine Palette oder ein vergleichbares Beförderungsmittel zur Zusammenfassung von Gütern verwendet, gelten die auf der Vorderseite dieses Konnossements als darin verpackt aufgeführten Packstücke oder Einheiten als Packstücke oder Einheiten im Sinne der Haftungsbegrenzung. Fehlt eine solche Auflistung, gilt das Beförderungsmittel selbst als Packstück oder Einheit. Bei Massengütern gilt die auf der Vorderseite angegebene Frachteinheit als Einheit.
8.5 Die Haftungsgrenzen der Ziffern 8.1 und 8.2 finden keine Anwendung, wenn der Ladungsbeteiligte mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Beförderers vor der Verschiffung auf der Vorderseite dieses Dokuments einen höheren Wert der Güter angegeben und die hierfür vereinbarte zusätzliche Fracht bezahlt hat; in diesem Fall bildet der erklärte Wert die Haftungsgrenze. Der Beförderer ist berechtigt, eine solche Wertdeklaration abzulehnen.
8.6 Die Gesamthaftung des Beförderers hinsichtlich einer einzelnen Sendung nach diesem Konnossement darf in keinem Fall die in dieser Ziffer genannten Haftungsgrenzen oder den Wert der Güter übersteigen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Der Beförderer haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn, Marktverlust oder Nutzungsausfall, gleich aus welchem Rechtsgrund.
8.7 Der Beförderer kann sich nicht auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust oder Schaden auf einer persönlichen Handlung oder Unterlassung des Beförderers beruht, die in der Absicht vorgenommen wurde, einen solchen Verlust oder Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein solcher Verlust oder Schaden wahrscheinlich eintreten würde.
9. Schadensanzeige und Ausschlussfrist
9.1 Sofern eine Anzeige über Verlust oder Beschädigung der Güter sowie deren allgemeine Art nicht spätestens zum Zeitpunkt der Ablieferung schriftlich gegenüber dem Beförderer oder seinem Vertreter am Ablieferungsort erfolgt oder, wenn der Verlust oder Schaden äußerlich nicht erkennbar ist, innerhalb von drei (3) aufeinanderfolgenden Tagen nach Ablieferung, gilt die Ablieferung als Anscheinsbeweis dafür, dass der Beförderer die Güter entsprechend der Beschreibung in diesem Konnossement abgeliefert hat.
9.2 Der Beförderer ist von jeglicher Haftung hinsichtlich der Güter befreit, sofern nicht innerhalb von neun (9) Monaten nach Ablieferung der Güter, nach dem Datum, an dem die Güter hätten abgeliefert werden müssen, oder nach dem Datum, an dem der Ladungsbeteiligte gemäß Ziffer 4.4 berechtigt ist, die Güter als verloren zu behandeln, Klage erhoben wird; soweit jedoch ein in Ziffer 5.1 genanntes Haftungsregime zwingend Anwendung findet und eine längere Frist vorsieht, gilt diese längere Frist.
9.3 Eine Klage gilt nur dann als erhoben, wenn ein Verfahren vor dem nach Ziffer 24 zuständigen Gericht oder Tribunal eingeleitet wurde und dessen Zuständigkeit gegenüber dem Beförderer begründet wurde.
10. Gefährliche Güter
10.1 Der Ladungsbeteiligte darf Güter, die gefährlich, entzündlich, explosiv, ätzend, giftig, radioaktiv oder anderweitig gefährlich sind oder werden können oder geeignet sind, Sachen oder Personen zu schädigen, nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Beförderers zur Beförderung übergeben. Die Güter und ihre Verpackung müssen eindeutig gekennzeichnet und etikettiert sein, und der Ladungsbeteiligte muss sämtliche nach anwendbarem Recht und vom Beförderer verlangten Unterlagen und Informationen einschließlich IMDG-Klasse, UN-Nummer, Verpackungsgruppe, Notfallinformationen und gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt haben.
10.2 Güter, die unter Verletzung von Ziffer 10.1 übergeben wurden, sowie Güter, die zwar ordnungsgemäß übergeben wurden, nach vernünftiger Einschätzung des Beförderers oder des Kapitäns des Schiffes jedoch eine Gefahr für das Schiff, andere Ladung, Personen oder Sachen darstellen, dürfen jederzeit und an jedem Ort vom Beförderer oder seinen Unterauftragnehmern ohne Entschädigung des Ladungsbeteiligten und unbeschadet des Anspruchs des Beförderers auf die Fracht gelöscht, vernichtet, beseitigt oder unschädlich gemacht werden.
10.3 Der Ladungsbeteiligte hält den Beförderer gegenüber sämtlichen Verlusten, Schäden, Geldbußen, Verzögerungen, Kosten und Aufwendungen jeder Art schadlos, die sich aus der Übergabe oder Beförderung solcher Güter ergeben, unabhängig davon, ob dem Ladungsbeteiligten deren Beschaffenheit bekannt war.
11. Befugnisse hinsichtlich Beförderungsmethoden und Transportwegen
11.1 Der Beförderer ist jederzeit und ohne Mitteilung an den Ladungsbeteiligten berechtigt: (a) beliebige Transport- oder Lagermittel einzusetzen; (b) die Güter mit beliebigen Schiffen oder Transportmitteln zu laden, zu befördern und zu löschen und sie von einem Transportmittel auf ein anderes umzuschlagen, einschließlich Umladung und Weiterbeförderung auf beliebigen Transportwegen; (c) nach eigenem Ermessen jeden Transportweg zu wählen, unabhängig davon, ob dieser der nächstgelegene, direkteste, übliche oder angekündigte Transportweg ist, sowie Häfen oder Orte einmal oder mehrfach und in beliebiger Reihenfolge anzulaufen oder auszulassen; (d) die Güter an oder unter Deck zu befördern; (e) Anordnungen, Weisungen oder Empfehlungen einer Regierung oder Behörde oder einer Person, die mit deren Ermächtigung handelt oder zu handeln vorgibt, oder einer Person zu befolgen, die aufgrund eines Versicherungsvertrages berechtigt ist, entsprechende Weisungen zu erteilen.
11.2 Sämtliche gemäß Ziffer 11.1 vorgenommenen oder unterlassenen Handlungen sowie hieraus entstehende Verzögerungen gelten als Bestandteil der vertraglichen Beförderung und stellen keine Abweichung vom vereinbarten Transportweg dar.
11.3 Güter, die auf der Vorderseite dieses Dokuments ausdrücklich als Decksladung bezeichnet sind, sowie Güter, die in Containern oder als Massengut an Deck befördert werden, werden auf Risiko des Ladungsbeteiligten befördert. Der Beförderer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung solcher Güter, unabhängig von der Ursache; Güter in geschlossenen Containern, die an Deck befördert werden, werden jedoch so behandelt, als wären sie unter Deck befördert worden.
12. Umstände, die die Durchführung der Beförderung beeinträchtigen
12.1 Wird oder kann die Beförderung zu irgendeinem Zeitpunkt durch Hindernisse, Risiken, Gefahren, Verzögerungen, Schwierigkeiten oder Nachteile irgendeiner Art beeinträchtigt werden, einschließlich insbesondere Zustand der Güter, Krieg, Sanktionen, Hafenüberlastung, Eis, Streiks, Quarantäne oder Handlungen oder Beschränkungen einer Behörde, die nicht durch angemessene Anstrengungen vermieden werden können, ist der Beförderer unabhängig davon, ob die Beförderung bereits begonnen hat, ohne Mitteilung an den Ladungsbeteiligten berechtigt: (a) die Güter auf einem alternativen Transportweg oder mit einem alternativen Transportmittel zum vereinbarten Löschhafen oder Ablieferungsort zu befördern; oder (b) die Beförderung auszusetzen und die Güter an Land oder auf dem Wasser an einem beliebigen Ort zu lagern; oder (c) die Güter in einem Hafen oder an einem Ort zu löschen, den der Beförderer für sicher und geeignet hält, womit die Ablieferung als erfolgt gilt und die Verantwortung des Beförderers endet.
12.2 In jedem solchen Fall hat der Beförderer Anspruch auf die volle Fracht für die zur Beförderung übernomme